Wann kann ich beginnen?

waNN KANN ICH MIT DER FÜHRERSCHEINAUSBILDUNG BEGINNEN?
WELCHE UNTERLAGEN BENÖTIGE ICH ZUR ANMELDUNG?

Bei den häufig auftretenden Fragen "Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?" oder "Wie alt muss ich sein, um mit der Führerscheinausbildung anfangen zu können?" gilt folgendes:

Zeitpunkt der Antragsstellung:

Der amtliche Führerscheinantrag kann sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird dieser Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Eine Ausnahme hierbei macht die Klasse Mofa. Eine behördliche Antragstellung ist nicht nötig. Nach der erfolgten Ausbildung in einer Fahrschule legt der Personen unter Vorlage seiner Ausbildungsbescheinigung eine theoretische Prüfung ab. Besteht er diese Prüfung, stellt die prüfende Stelle (TÜV oder DEKRA) eine Prüfbescheinigung aus. Hierzu benötigt der Personen noch ein Lichtbild.

Das Mindestalter ist durch den Gesetzgeber festgelegt. Für die unterschiedlichen Klassen gilt das jeweilige Mindestalter:

Klasse Eingeschlossene Klassen Mindestalter
Klasse B L, AM a) 18 Jahre
b) 17 Jahre bei der Teilnahme am (Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder zur Ausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Klasse B
mit Schlüsselzahl 96
- a) 18 Jahre 
b) 17 Jahre bei der Teilnahme am (Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
(Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse BE - a) 18 Jahre
b) 17 Jahre bei der Teilnahme am (Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder zur Ausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
(Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse A2 A1, AM 18 Jahre
Klasse A A2, A1, AM a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren
Klasse A1 AM 16 Jahre
Klasse AM - 16 Jahre
15 Jahre für die Einwohner von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Modellprojekt "AM mit 15 Jahren", befristet vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2018). Die Becheinigung berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit 16 Jahren kann die Bescheinigung in einen Führerschein der Klasse AM umgetauscht werden.
Klasse C1 - 18 Jahre
(Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse C1E BE
bei Besitz von D1: D1E
18 Jahre
(Vorbesitz Klasse C1 nötig)
Klasse C C1 a) 21 Jahre, 
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
(Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse CE C1E, BE, T
bei Besitz von D1: D1E
bei Besitz von D: DE
a) 21 Jahre, 
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
(Vorbesitz Klasse C nötig)
Klasse D1 - a) 21 Jahre, 
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb".
(Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse D1E BE
bei Besitz von C1: C1E
a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb"
(Vorbesitz Klasse D1 nötig)
Klasse D D1 a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre bei beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
c) 21 Jahre bei erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km bei beschleunigter Grundqualifikation nach § 4Abs. 2 BKrFQG 
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb", 
e) 18 Jahre begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb".
(Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse DE D1E, BE
bei Besitz von C1: C1E
a) 24 Jahre,
b) 21 Jahre bei erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km bei beschleunigter Grundqualifikation nach § 4Abs. 2 BKrFQG 
c) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb", 
d) 18 Jahre begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb".
(Vorbesitz Klasse D nötig)
Klasse L - 16 Jahre
Klasse T L, AM 18 Jahre
16 Jahre für Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit
Klasse Mofa - 15 Jahre
16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren
Wer im Besitz einer beliebigen Fahrerlaubnis ist, benötigt zum Führen eines Mofas keine Prüfbescheinigung.

Folgende Unterlagen werden für einen Führerscheinantrag benötigt:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder Personalausweis)
  • Biometrisches Passbild
  • Bei Beantragung der Führerscheinklassen A, A2, A1, AM, B, B 96, BE, L oder T:
    Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und Augenärzten erhältlich), darf nicht älter als 2 Jahre sein Bei Beantragung der Führerscheinklassen C1, C1E, C oder CE:
    Augenärztliches Gutachten gemäß § 12 Abs. 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre) und Ärztliches Zeugnis gemäß § 11 Abs. 9 FeV (nicht älter als ein Jahr) Bei Beantragung der Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE:
    Augenärztliches Gutachten gemäß § 12 Abs. 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre), Ärztliches Zeugnis gemäß § 11 Abs. 9 FeV (nicht älter als ein Jahr) und betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß Anlage 5 FeV(nicht älter als ein Jahr).
  • Bei Beantragung der Führerscheinklassen A, A2, A1, AM, B, B 96, BE, L oder T: Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe Bei Beantragung der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: Nachweis über Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
  • eventuell bereits vorhandener Führerschein
  • Geld für die Antragsgebühren bei der zuständigen Behörde
  • Zettel mit Fahrschulstempel oder Visitenkarte

 

Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule:

Gleichzeitig mit der Stellung des Führerscheinantrages kann auch mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden. Die Aushändigung des Führerscheines erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag.

 

Kontakt

Fahrschule Sven Cöslin
24598 Boostedt - Friedrichswalderstrasse 2-6
24539 Neumünster - Segebergerstrasse 46
24537 Neumünster - Ehndorferstrasse 171

0172-9821561 oder 04321/77138

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